Die Satzung des Golf Club Altenhof e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Golf Club Altenhof e.V.“ Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel unter Nr. VR 382EC eingetragen.

2. Sitz des Vereins ist Altenhof.

3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck

 

1. Zweck des Vereins ist die Pflege und die Förderung des Golfsports.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung und Unterhaltung einer Golfanlage mit sämtlichem Zubehör, durch das Abhalten eines geordneten Spielbetriebs, die Ausrichtung von Wettspielen, die Förderung golfsportlicher Übungen und Leistungen sowie die Förderung sportkameradschaftlicher Bindungen. Besonderen Wert legt der Verein auf die Förderung der Jugend und die Teilnahme an Verbandswettspielen.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vorstand und erweiterter Vorstand arbeiten ebenso wie die übrigen Mitglieder von Vereinsorganen in diesen Funktionen ehrenamtlich.

5. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

 

§3 Anredeform

 

Bei Personenbezeichnungen verwendet die Satzung aus Gründen der besseren Lesbarkeit die maskuline Form; die feminine Form ist jeweils eingeschlossen.

 

§4 Mitglieder

1. Der Verein hat

a) ordentliche Mitglieder

b) außerordentliche Mitglieder

2. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, deren Mitgliedschaftsrechte nicht eingeschränkt sind.

3. Außerordentliche Mitglieder sind Mitglieder mit eingeschränkten Mitgliedschaftsrechten. Sie haben kein passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung, das aktive Wahlrecht, das Stimmrecht sowie das Spielrecht sind nach Maßgabe dieser Satzung eingeschränkt.

Außerordentliche Mitglieder sind:

a) Jugendliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diese haben kein aktives Wahlrecht und kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

b) Mitglieder, die das 18., nicht aber das 27. Lebensjahr vollendet haben, soweit es sich um Schüler, Studierende oder in Berufsausbildung befindliche Personen handelt. Diese haben das aktive Wahlrecht und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

c) Passive Mitglieder. Dieses sind Mitglieder, die den Zweck des Vereins durch ihre Mitgliedschaft unterstützen und die an seinen Einrichtungen teilnehmen, ohne den Golfsport auf der Vereinsanlage auszuüben. Sie haben kein Spielrecht auf Grund der Vereinsmitgliedschaft. Sie haben das aktive Wahlrecht und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

d) Dieses sind Mitglieder mit ihrem Hauptwohnsitz in einer Entfernung von mehr als 150 km Luftlinie vom Sitz des Vereins. Sie haben das Spielrecht aufgrund der Vereinsmitgliedschaft nur gegen Greenfee. Fernmitglieder haben kein aktives Wahlrecht und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

e) Mitglieder mit befristeter Mitgliedschaft. Dieses sind Mitglieder, deren Mitgliedschaft durch Ablauf einer beantragten und vom erweiterten Vorstand beschlossenen Laufzeit auflösend bedingt ist. Sie haben für die Zeit ihrer Mitgliedschaft das aktive Wahlrecht und das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

f) Firmenmitglieder sind juristische Personen oder Personengesellschaften ohne aktives Wahlrecht und ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Der erweiterte Vorstand legt auf der Grundlage der Beitragsordnung die Anzahl der auf Grund der Firmenmitgliedschaft im Rahmen der Vereinsordnungen zum Golfspiel berechtigten Personen fest. Die jeweilige Berechtigung zum Golfspiel wird durch schriftliche Zustimmung des erweiterten Vorstands zu den vom Firmenmitglied benannten Personen, die Mitarbeiter des Firmenmitgliedes sein müssen, erworben. Sie gilt jeweils für ein Kalenderjahr.

Ein unterjähriger Austausch der berechtigten Person ist gegen Entgelt einmal pro Geschäftsjahr möglich. Die Anzahl der aufgrund von Firmenmitgliedschaften zum Golfspiel berechtigten Personen soll 15 % der Gesamtmitgliederzahl nicht übersteigen.

4. Mitglieder, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben den Status eines ordentlichen Mitgliedes. Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen des erweiterten Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

 

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person oder Personengesellschaft werden.

2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich einzureichen. Der Aufnahmeantrag jugendlicher Mitglieder (§ 4 Abs. 3a) ist von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Der Aufnahmeantrag wird durch 14-tägigen Aushang in den Räumlichkeiten des Clubs bekannt gemacht. Etwaige Einwendungen gegen die Aufnahme sind innerhalb der Aushangfrist zu erheben und schriftlich zu begründen.

3. Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand und benachrichtigt den Antragsteller von der Entscheidung. Zur Benennung von Ablehnungsgründen ist der Vorstand nicht verpflichtet.

4. Für Mitarbeiter, die im Rahmen einer Firmenmitgliedschaft das Recht zur Ausübung des Spielbetriebes erhalten sollen, gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.

5. Mit Erreichen der Altersgrenzen gemäß §4 Abs. 3 a) oder b) bzw. mit Abschluss der entsprechenden Ausbildung (§4 Abs. 3 b) wird die jeweilige Mitgliedschaft eine ordent-liche Mitgliedschaft, eines Antrags bedarf es nicht.

6. Will ein aktives Vereinsmitglied den Status eines passiven Mitglieds erlangen, gilt für die Änderungserklärung die Regelung in § 7 Abs. 1b) entsprechend. Der Wechsel aus dem Status eines passiven Mitglieds in den eines aktiven Mitglieds erfolgt nach Zugang des schriftlichen Antrags mit sofortiger Wirkung.

 

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Beiträge

 

1. Alle Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Alle Mitglieder haben die sich aus der Satzung ergebenden Pflichten zu erfüllen.

3. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen zu befolgen und insbesondere die Beiträge (einschließlich Aufnahmegebühren und Investitionsumlage) und sonstigen Zahlungen nach Maßgabe der Beitragsordnung zu entrichten; Ehrenmitglieder sind zur Beitragszahlung nicht verpflichtet.

4. Für die Beitragsordnung gilt:

a) Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Beitragsordnung bestimmt Höhe, Fälligkeit und weitere Modalitäten der Beiträge und sonstigen Zahlungen und den Kreis der zahlungspflichtigen Mitglieder.

b) Die Beitragsordnung kann Regelungen über die zeitanteilig zu verteilende Aufnahmegebühr und die Investitionsumlage vorsehen, wobei bei der Staffelung fälliger Beiträge in Raten angemessene Aufschläge erhoben werden dürfen.

c) Die Beitragsordnung regelt die Folgen von Zahlungsrückständen (Säumniszuschläge), wobei die Vereinsstrafgewalt des Vorstands gemäß § 14 unberührt bleibt.

d) Die Beitragsordnung kann – insbesondere mit dem Ziel der Gewinnung von Neumitgliedern, der Förderung des Nachwuchses oder aus Gründen der Förderung von Mitgliedschaften mehrerer Familienmitglieder – befristete und/oder in der Beitragshöhe gestaffelte Beitragssätze vorsehen.

5. Die Mitgliederversammlung kann ferner in besonderen Fällen und für besondere Zwecke die Erhebung einer Sonderumlage, deren Fälligkeit und den Kreis der dafür zahlungspflichtigen Mitglieder beschließen. Die Umlage darf 50 % des jährlichen Beitrages für ordentliche Mitglieder nicht übersteigen. Die Mitgliederversammlung kann ebenfalls die Verpflichtung zum Erwerb von Verzehrgutscheinen für die Clubhausgastronomie beschließen.

 

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds bei natürlichen Personen und mit der Auflösung des Unternehmens bei Firmenmitgliedern oder Personengesellschaften. Bei juristischen Personen und Firmenmitgliedern steht der Auflösung gleich, wenn über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

b) durch Austritt des Mitgliedes aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist mit einfachem Brief an den Vorstand zu richten. Die Austrittserklärung wirkt zum Ablauf des Geschäftsjahres, wenn sie dem Vorstand bis spätestens zum 30.09. dieses Geschäftsjahres zugegangen ist.

c) durch Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein infolge der Ausübung der Vereinsstrafgewalt nach Maßgabe von § 14.

2. Im Falle des Todes eines Mitgliedes erlischt die Beitragspflicht mit Ablauf des Monats, in dem der Sterbefall eintritt. Es erfolgt eine Erstattung darüber hinaus geleisteter Beitragsanteile (exklusiv Umlagen, Verbandsbeiträge).

 

§8 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind

1. der Vorstand,

2. der erweiterte Vorstand,

3. die Mitgliederversammlung,

4. die Kassenprüfer.

 

§9 Vorstand

 

1. Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dessen Stellvertreter sowie dem Schatzmeister. Übt der Schatzmeister zugleich die Funktion des Stellvertreters aus, hat die Mitgliederversammlung ein weiteres Mitglied des erweiterten Vorstandes in den Vorstand zu wählen.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

 

§10 Erweiterter Vorstand

 

1. Der erweiterte Vorstand besteht aus

a) dem Präsidenten

b) dem Schatzmeister

c) dem Spielführer

d) dem Jugendbeauftragten

e) dem Platzbeauftragten

f) dem Clubhausbeauftragten

g) zwei Beisitzern

h) dem Verpächter der Golfanlage

2. Der erweiterte Vorstand kann der Mitgliederversammlung vorschlagen, bis zu zwei weitere Mitglieder als Beisitzer mit besonderen Aufgaben zu wählen.

 

§11 Wahl von Vorstand und erweitertem Vorstand

 

1. Vorstand und erweiterter Vorstand werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.

Das gilt nicht für

- den Verpächter der Golfanlage, der ohne Wahl dem erweiterten Vorstand angehört. Der Verpächter der Golfanlage kann sich bei Vorstandssitzungen durch ein von ihm benanntes Mitglied seiner Familie vertreten lassen.

- den Jugendbeauftragten, dessen Wahl durch die Jugendversammlung nach der Maßgabe einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Jugendordnung erfolgt. Der Jugendbeauftragte ist dann zum erweiterten Vorstand bestimmt, wenn nach der Wahl durch die Jugendversammlung die Mitgliederversammlung des Vereins diese Wahl bestätigt.

2. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der gewählten Mitglieder des erweiterten Vorstands die Person, die im Verhinderungsfalle des Präsidenten vertretungsbefugt ist (Stellvertreter des Präsidenten).

3. Für das Wahlverfahren gilt:

- Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen gelten bei der Bestimmung der Mehrheit als nicht abgegebene Stimmen. Gewählt wird in der Reihenfolge des 10 Abs. 1.

- Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, erfolgt eine erneute Wahl zwischen den beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Gewählt ist, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erzielt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

- Für die Wahl des Präsidenten erfolgt dagegen im Falle von Stimmengleichheit ein dritter Wahlgang. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint.

- Für den Fall erneuter Stimmengleichheit hat der amtierende Präsident eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, deren einziger Tagesordnungspunkt die Wahl des Präsidenten, des Vorstands und des erweiterten Vorstands ist. Diese Versammlung soll innerhalb von vier Wochen, spätestens innerhalb von sechs Wochen, durchgeführt werden.

4. Jedes Mitglied des Vorstands und des erweiterten Vorstands wird für drei Jahre gewählt. Der Zeitraum erstreckt sich bis zu der Mitgliederversammlung, die im dritten Jahr nach der Wahl stattfindet. Das Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt worden ist. Der Präsident bleibt bis zum Ende der Sitzung, auf der ein Nachfolger gewählt wurde, im Amt.

5. Für die Beschlussfassung des erweiterten Vorstands gelten die § 32 und 34 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend. Der erweiterte Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

6. Scheidet ein Mitglied des Vorstands oder des erweiterten Vorstands während seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt, das Amt kommissarisch zu besetzen. Die kommissarische Besetzung endet mit der Ersatzwahl auf der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer des dann durch Ersatzwahl neu bestimmten Vorstandsmitglieds endet mit der Amtsdauer der zu diesem Zeitpunkt noch im Amt befindlichen Mitglieder des erweiterten Vorstands.

 

§12 Vorstandssitzungen

 

1. Der Präsident beruft die Sitzungen des erweiterten Vorstands ein. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn drei Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen oder wenn der Vorstand in Vereinsstrafangelegenheiten angerufen wird.

2. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

3. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder des gewählten Stellvertreters.

 

§13 Aufgaben des erweiterten Vorstands

 

1. Der erweiterte Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit die Beschlussfassung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.

2. Der Präsident repräsentiert den Verein, er leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen.

3. Der Stellvertreter unterstützt den Präsidenten und vertritt diesen im Verhinderungsfall.

4. Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen und führt die Kassengeschäfte. Er ist zu einer geordneten Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins verpflichtet.

Der Schatzmeister zieht die Beiträge und sonstigen fälligen Forderungen nach der Beitragsordnung ein. Der Schatzmeister stellt einen jährlichen Haushaltsplan auf, der vom erweiterten Vorstand zu genehmigen und der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist.

Mit Ablauf eines Geschäftsjahres hat der Schatzmeister die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung mit allen Belegen den Kassenprüfern zur Überprüfung vorzulegen.

5. Der Spielführer leitet den Spielbetrieb auf dem Golfplatz des Vereins. Dem Spielführer obliegt die Veranstaltung aller vereinsinternen und offenen Wettspiele und deren Organisation. Der Spielführer pflegt die sportlichen Beziehungen zu anderen Golfclubs und ist verantwortlich für die Aufstellung der Clubmannschaften, sofern die Geschäftsverteilung nichts anderes vorsieht.

6. Der Jugendbeauftragte betreut und fördert den jugendlichen Nachwuchs, leitet und überwacht den Spielbetrieb der Jugendlichen. Der Jugendbeauftragte hat die besonderen Interessen der Jugendlichen dem erweiterten Vorstand gegenüber zu vertreten.

7. Der Platzbeauftragte verantwortet die Golfanlage, die Unterhaltung und Instandhaltung des Golfplatzes und der Geräte.

8. Der Clubhausbeauftragte ist für die Instandhaltung und Wartung des Clubhauses einschließlich der Einrichtung und des Inventars verantwortlich. Der Clubhausbeauftragte hat die Abstimmung mit dem Betreiber der Gastronomie herbeizuführen, um eine bestmögliche Bewirtschaftung im Interesse der Vereinsmitglieder zu erreichen.

9. Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, den Datenschutzbeauftragten zu bestimmen. Gleiches gilt für einen Beauftragten für den Arbeitsschutz.

10. Der erweiterte Vorstand setzt einen Spielausschluss ein, der den Spielführer bei der Durchführung des Spielbetriebes unterstützt und der nach Maßgabe dieser Satzung die sportliche Disziplinargewalt des Vereins ausübt.

Der Spielausschluss setzt sich zusammen aus dem Spielführer und zwei ordentlichen Mitgliedern des Vereins. Der Spielführer schlägt die weiteren Mitglieder des Spielausschusses dem erweiterten Vorstand vor, der diese bestätigt. Mit der Bestätigung gelten sie als in ihrer Funktion eingesetzt für die Dauer der Wahlzeit des erweiterten Vorstands. Scheidet ein so bestimmtes Mitglied aus, wird auf Vorschlag des Spielführers ein Ersatzmitglied bestimmt.

11. Der erweiterte Vorstand ist berechtigt, nach Bedarf weitere Ausschüsse einzusetzen.

 

§14 Vereinsstrafgewalt

 

1. Die Vereinsstrafgewalt obliegt dem erweiterten Vorstand, die sportliche Disziplinargewalt dem Spielausschuss.

2. Ein Mitglied unterfällt der Bestrafung durch den erweiterten Vorstand, insbesondere wenn es schuldhaft

a) das Vermögen, das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt bzw. verletzt;

b) gegen eine Satzungsvorschrift verstößt;

c) Weisungen der Vereinsorgane missachtet;

d) Beiträge oder sonstige Zahlungen gemäß Beitragsordnung (6) trotz dreimaliger Mahnung nicht zahlt.

3. Der erweiterte Vorstand kann folgende Strafen aussprechen:

a) einen Verweis;

b) die Aberkennung von Mitgliedschaftsrechten;

c) das Ruhen der Wählbarkeit für Vereinsämter;

d) den Ausschluss aus dem Verein.

4. Ein Mitglied unterfällt der Disziplinargewalt des Spielausschusses bei Verstößen gegen die sportliche Disziplin, insbesondere wenn es

a) vorsätzlich oder grob fahrlässig den allgemeinen Bestimmungen und Anordnungen über die Pflege des Golfplatzes zuwiderhandelt;

b) vorsätzlich oder grob fahrlässig die Anordnungen des Spielführers oder des Platzwartes über die Nutzung des Golfplatzes nicht befolgt;

c) bei Wettspielen vorsätzlich die Golfregeln verletzt;

d) sich in sonstiger Weise unsportlich verhält.

5. Der Spielausschuss, der in voller Besetzung mit einfacher Mehrheit entscheidet, kann folgende Strafen aussprechen:

a) einen Verweis;

b) ein zeitliches Verbot der Teilnahme an clubinternen und/oder auswärtigen Wettspielen;

c) ein zeitliches Verbot, den Golfplatz des Vereins zu bespielen (Platzverbot).

6. Fällt ein Vergehen, das der Bestrafung durch den erweiterten Vorstand unterliegt, mit einem Verstoß gegen die sportliche Disziplin zusammen, ist der erweiterte Vorstand zuständig. Der erweiterte Vorstand kann dann neben den in 3 aufgeführten Strafen auch die in Abs. 5 aufgeführten Bestrafungen aussprechen.

7. Der Vorstand und der Spielausschuss haben vor der Beschlussfassung den Sachverhalt erschöpfend aufzuklären und gegebenenfalls Zeugen anzuhören. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung zu geben.

8. Der Strafbeschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Er ist zu begründen.

9. Gegen Strafbeschlüsse des Vorstands und des Spielausschusses – ausgenommen die Strafbeschlüsse, mit denen ein Verweis gemäß 3a und Abs. 5a ausgesprochen wird – steht dem betroffenen Mitglied das Recht der Berufung vor dem Berufungsausschuss zu. Die Berufung ist schriftlich binnen zwei Wochen seit Zustellung des Strafbeschlusses einzulegen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

 

§15 Berufungsausschuss

 

1. Der Berufungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Beisitzern und zwei stellvertretenden Beisitzern. Die Mitglieder des Berufungsausschusses dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Vorsitzende des Berufungsausschusses soll die Befähigung zum Richteramt haben. Der Berufungsausschuss wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

2. Der Berufungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und den Beisitzern. Ist ein Beisitzer verhindert, bestimmt der Vorsitzende den Stellvertreter. Der Berufungsausschuss fasst seine Beschlüsse im schriftlichen Verfahren oder aufgrund mündlicher Verhandlung nach vorheriger Anhörung des Vorstands bzw. des Spielausschusses und des Berufungsführers. Das Berufungsverfahren ist zu beschleunigen.

3. Der Berufungsausschuss kann die aufschiebende Wirkung einer Berufung herstellen.

4. Über jede Sitzung des Berufungsausschusses ist ein Protokoll anzufertigen.

5. Der Berufungsausschuss entscheidet durch schriftlichen Beschluss. Dieser ist zu begründen. Der Beschluss ist dem Vorstand bzw. dem Spielausschuss und dem Berufungsführer durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

6. Der Beschluss des Berufungsausschusses ist unanfechtbar.

 

§16 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen und soll im ersten Viertel des Kalenderjahres stattfinden.

2. Das Wahl- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung bestimmt sich nach 4.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Bekanntmachung auf der Homepage des Golf Club Altenhof e.V. (www.gcaltenhof.de) oder durch einfachen Brief oder per Email, es sei denn, ein Mitglied hat der Verwendung der elektronischen Form ausdrücklich und schriftlich widersprochen. Die Einberufung erfolgt an die letzte bekannte Anschrift des Mitglieds. Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten oder seinen gewählten Vertreter mindestens zwei Wochen vor dem beabsichtigten Termin unter Beifügung einer Tagesordnung.

4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung bei dem Präsidenten schriftlich mit Begründung einzureichen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Satzungsvorschrift im Wortlaut mitgeteilt werden.

5. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme eines solchen Antrags ist die Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die die Änderung der Satzung betreffen, können nicht – erstmals – in der Mitgliederversammlung gestellt werden.

6. Die Tagesordnung für die ordentliche Mitgliederversammlung muss enthalten

- die Entgegennahme und Genehmigung der Geschäftsberichte des Vorstands und des Kassenberichts über das vergangene Geschäftsjahr,

- die Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr,

- die Wahl von zwei Kassenprüfern,

- die Entlastung des Vorstands und die Entlastung der Kassenprüfer,

- die Beschlussfassung über die Beitragsordnung (6), sofern diese noch nicht verbindlich beschlossen wurde,

- soweit Neu- oder Ersatzwahlen anstehen, die Durchführung der Wahl zu der konkret zu besetzenden Funktion.

7. Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vorbehalten sind Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung des Vereins.

8. Die Mitgliederversammlung bestätigt die Jugendordnung für Mitglieder, die das 12., jedoch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und für die im Jugendbereich tätigen Mitglieder (20). Mit der Bestätigung ist die Jugendordnung wirksam.

 

§17 Verfahren zur Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Jedes erschienene stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.

2. Ein nicht erschienenes stimmberechtigtes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied vertreten lassen. Die Stimmenabgabe für ein nicht erschienenes Mitglied ist nur zuzulassen, wenn in der Mitgliederversammlung eine schriftliche Vollmacht des Vertretenen vorgelegt wird. Ein stimmberechtigtes Mitglied darf höchstens ein nicht erschienenes Mitglied vertreten.

3. Bei der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Einberufung dieser zweiten Mitgliederversammlung kann gemeinsam mit der ersten Einladung zur ordentlichen bzw. außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen mit dem Hinweis, dass die Einladung für den Fall ergeht, dass das erforderliche Quorum der ersten Versammlung nicht zustande kommt. Sie kann für denselben Tag und Ort erfolgen, der Termin muss mindestens 15 Minuten nach dem Termin der ersten Versammlung liegen.

4. Sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (des Präsidenten). Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

5. Eine Abstimmung, die keine Personenwahl ist, muss geheim erfolgen, sofern mindestens ¼ der anwesenden Mitglieder dieses verlangt. Personenwahlen finden auf Antrag auch nur eines Mitglieds geheim statt.

6. Über die Verhandlung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Präsidenten und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§18 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

1. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

2. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

 

§19 Kassenprüfer

 

1. Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der Mitgliederversammlung hierzu bestellten zwei Kassenprüfern. Diese geben dem erweiterten Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand und dem erweiterten Vorstand nicht angehören.

2. Kassenprüfer dürfen ihr Amt für maximal fünf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre wahrnehmen.

 

§20 Jugendgemeinschaft

 

1. Die jugendlichen Mitglieder, die das 12., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, und die im Jugendbereich tätigen Mitglieder des Vereins bilden die Jugendgemeinschaft.

2. Die Jugendgemeinschaft gestaltet unter Berücksichtigung des in dieser Satzung zum Ausdruck kommenden Grundkonzeptes des Vereins und im Sinne der Richtlinie des Landesjugendamtes ein Jugendleben nach eigener Ordnung. Die Jugendordnung ist nicht Bestandteil der Satzung, sie muss von der Mitgliederversammlung des Vereins bestätigt werden.

Die Mitglieder des Jugendvorstands werden aus den Reihen der Jugendlichen und im Jugendbereich tätigen Mitglieder gewählt.

3. Die Jugendgemeinschaft verfügt über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel zweckgebunden in eigener Zuständigkeit mit Rechnungslegung über die Hauptkasse des Vereins.

 

§21 Anti-Doping-Ordnung

 

Die Anti-Doping-Ordnung des Deutschen Golfverbandes und des Golfverbandes Schleswig-Holstein e. V. hat Geltung für alle Mitglieder.

 

§22 Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst.

2. Zur Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung durch eingeschriebenen Brief an alle erreichbaren, stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von einem Monat. Die Einberufung erfolgt an die letzte, dem Verein vom Mitglied benannte postalische Anschrift.

3. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der Präsident und der Schatzmeister zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach der gesetzlichen Vorschrift.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Golfsports verwenden muss.

 

§23 Datenschutz

 

Der erweiterte Vorstand beschließt eine für die Mitglieder und Organe des Vereins verbindliche Regelung zum Umgang, zur Erhebung und zur Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzrichtlinie des Golf Club Altenhof e.V.).

 

§24 Haftung

 

Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Zusammenhang mit der Ausübung des Golfsports, bei Benutzung der Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind. §276 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.

 

Fassung vom 26. März 2023